41 Abs. 2 VRPG). Damit kann offen gelassen werden, ob die Vor-instanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzte, indem sie auf den beantragten Beizug der Akten betreffend das Strassenbauprojekt zur Verlängerung der F. und Aufhebung des westlichen Teilstücks des ursprünglichen Wegs verzichtete.