6. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die verfügende Behörde zu Unrecht auf die Durchführung des Einspracheverfahrens verzichtet hat. Die Vorinstanzen haben zudem den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt und die relevanten Interessen nicht rechtsgenüglich ermittelt und gegeneinander abgewogen. Demzufolge ist der angefochtene Rekursentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache in Berücksichtigung der obigen Erwägungen zur Durchführung des Einspracheverfahrens und anschliessender Neubeurteilung an die verfügende Behörde zurückzuweisen (Art. 59 VRPG i.V.m. Art. 41 Abs. 2 VRPG).