9.5). Sollte die verfügende Behörde nach der Durchführung des Einspracheverfahrens weiterhin ein begründetes überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung des Fusswegs bejahen, müsste der strittige Fussweg konsequenterweise ins kommunale Strassenverzeichnis aufgenommen werden. Dies hätte zur Folge, dass die Gemeinde nach Art. 81 StrG und Art. 29 StrR Beiträge an den Unterhalt des Fusswegs zu leisten hätte und grundsätzlich auch verpflichtet wäre, den Winterdienst zu organisieren