StrG gibt vor, dass die Gemeinden ein öffentliches Verzeichnis über die unter ihrer Hoheit stehenden Strassen (und Wege) mit Angabe der Einteilung führen. Diese Norm ist nach Ansicht des Obergerichts zwingend, womit die Aufnahme der strittigen Fusswegverbindung ins Strassenverzeichnis nicht im Ermessen des Gemeinderats liegt (vgl. dazu auch die Stellungnahme des kantonalen Tiefbauamts vom 23. März 2023; act. 9.5).