5.8 Schlussendlich ist nicht nachvollziehbar, weshalb der strittige Fussweg, welcher die im Strassenverzeichnis klassierten G. und F. verbindet und gemäss neuem Richtplan Bestandteil des übergeordneten Fusswegnetzes bildet, nicht gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. d StrG und Art. 5 StrV als öffentlicher Weg im kommunalen Strassenverzeichnis eingeteilt ist. Öffentliche Strassen (und Wege) im privaten Eigentum stehen unter der Hoheit der Gemeinde (Art. 11 Abs. 2 StrG i.V.m Art. 1 Abs. 2 StrG). Art. 8 Abs. 3 StrG gibt vor, dass die Gemeinden ein öffentliches Verzeichnis über die unter ihrer Hoheit stehenden Strassen (und Wege) mit Angabe der Einteilung führen.