FWG eine Ersatzpflicht stipuliert, wenn bestehende Wege auf einer grösseren Strecke für den allgemeinen Fahrverkehr geöffnet werden. Die Vorinstanz setzt sich diesbezüglich in ihrer Vernehm-lassung in einen gewissen Widerspruch zu dem von ihr genehmigten Richtplan, indem sie festhält, dass ein auf der F. geführter Fussweg ersetzt werden müsste, weil diese dem allgemeinen Verkehr diene. Die Aufnahme im neuen kommunalen Richtplan lässt daher nicht ohne Weiteres auf ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der strittigen Fusswegverbindung schliessen.