Zudem führt das übergeordnete Fusswegnetz mit der strittigen Fusswegverbindung auf der Strecke O.-P.-I. gemäss dem neuen Richtplan in weiten Teilen über befestigte im Strassenverzeichnis klassierte Erschliessungsstrassen, welche dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen (N., J., G.). Damit erscheint fraglich, ob dieses Fusswegnetz den bundesrechtlichen Anforderungen von Art. 2 Abs. 2 FWG überhaupt genügt, zumal Art. 7 Abs. 2 lit. c FWG eine Ersatzpflicht stipuliert, wenn bestehende Wege auf einer grösseren Strecke für den allgemeinen Fahrverkehr geöffnet werden.