Der behördenverbindliche Richtplan ist zwar in die Interessenabwägung mitein-zubeziehen. Dabei fällt jedoch auf, dass im Richtplan die Verlängerung der F. (noch) nicht aufgeführt ist und das Fusswegnetz durch die überbaute Parzelle Nr. xzyx führt. Zudem führt das übergeordnete Fusswegnetz mit der strittigen Fusswegverbindung auf der Strecke O.-P.-I. gemäss dem neuen Richtplan in weiten Teilen über befestigte im Strassenverzeichnis klassierte Erschliessungsstrassen, welche dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen (N., J., G.).