Seite 11 Personen, welche die strittige Wegverbindung für Freizeitinteressen nutzen, kann ein geringer Umweg eher zugemutet werden, als Personen, welche eine Verbindung tagtäglich begehen, um zu ihrer Wohnung, zur Arbeit oder zur Schule zu gelangen. An dieser zwingenden Interessenabwägung ändert auch der Umstand nichts, dass der strittige Fussweg im neuen kommunalen Richtplan Fuss- und Wanderwege aufgeführt wird. Der behördenverbindliche Richtplan ist zwar in die Interessenabwägung mitein-zubeziehen.