Die Bedeutung des Wegs ist nach der konkreten Intensität zu bemessen, wobei allfällige Einsprachen gegen die beantragte Aufhebung einen Anhaltspunkt bilden könnten. In die Beurteilung muss auch die Distanz zum neuen Fussweg vom L. zur F. und die Topografie und der Ausbaustandard dieses Fusswegs einfliessen, wobei als Faustregel von einer Maschenweite des Fusswegnetzes im Siedlungsgebiet von maximal 100 m ausgegangen wird (Bundesamt für Strassen [ASTRA], Handbuch Fusswegnetzplanung, 2015, Ziff. 2.3.1 S. 25; Urteil des Bundesgerichts 1C_153/2021 vom 12. April 2022 E. 2.3).