Diese (grundsätzliche) funktionelle Geeignetheit muss jedoch von einer genügenden Bedeutung für den Fussverkehr getragen werden, damit das öffentliche Interesse an der Beschränkung des Grundeigentums der Beschwerdeführer gerechtfertigt werden kann. Die Bedeutung des Wegs ist nach der konkreten Intensität zu bemessen, wobei allfällige Einsprachen gegen die beantragte Aufhebung einen Anhaltspunkt bilden könnten.