Diesbezüglich fehlen konkrete Angaben über die Frequenz der Fussgänger, wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich beim Fussweg nicht um einen Wanderweg handelt, womit er primär den Anwohnern und nicht den Wanderern dienen muss. Der Fussweg erscheint zwar geeignet, eine Fusswegverbindung zwischen dem südlichen Quartier I. und dem Zentrum zu gewährleisten. Diese (grundsätzliche) funktionelle Geeignetheit muss jedoch von einer genügenden Bedeutung für den Fussverkehr getragen werden, damit das öffentliche Interesse an der Beschränkung des Grundeigentums der Beschwerdeführer gerechtfertigt werden kann.