5.7 Dazu kommt Folgendes: Nach Ansicht des Obergerichts kommt aus dem angefochtenen Entscheid bzw. der Verfügung des Gemeinderats vom 30. Januar 2023 nicht konkret zum Ausdruck, ob und inwiefern ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung des strittigen Fusswegs besteht (vgl. dazu auch AR GVP 22/2021 Nr. 3808). Diesbezüglich fehlen konkrete Angaben über die Frequenz der Fussgänger, wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich beim Fussweg nicht um einen Wanderweg handelt, womit er primär den Anwohnern und nicht den Wanderern dienen muss.