In den vorinstanzlichen Akten ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte, dass ein solches Einsprache-verfahren stattfand. Dieses Versäumnis kann nicht im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden, zumal nicht der Regierungsrat, sondern das Departement Bau und Volkswirtschaft als Rekursinstanz gegen Verfügungen und Beschlüsse des Gemeinderats in Anwendung des Strassengesetzes fungiert (Art. 88 Abs. 1 StrG).