Seite 10 werden können (Art. 5 Abs. 2 StrV). Gemäss Art. 2 Abs. 5 StrG und Art. 8 Abs. 2 StrR ist für die Aufhebung und Verlegung von öffentlichen Strassen (Entwidmung) das Einspracheverfahren nach Art. 37 ff. StrG sinngemäss durchzuführen. Dies bedeutet, dass über die allfällige Aufhebung eines öffentlichen Fusswegs nur nach Durchführung eines Einspracheverfahrens entschieden werden kann. Ein Verzicht in einzelnen Fällen auf das Einspracheverfahren ist im Gesetz weder vorgesehen noch entspricht ein solcher Verzicht Sinn und Zweck dieser Verfahrensvorschriften.