5.6 Wie oben ausgeführt, wurde der strittige Fussweg auf den Parzellen Nrn. xxxx und xxxy gemäss Art. 2 Abs. 2 StrG dem Gemeingebrauch gewidmet und nach Art. 2 Abs. 4 StrG als öffentlicher Fussweg im Grundbuch angemerkt. Damit gilt dieser nach Art. 11 Abs. 2 StrG und Art. 2 Abs. 2 lit. b des Strassenreglements H. (StrR) als öffentlicher Fussweg im privaten Eigentum. Richtet sich die Widmung nach dem Strassengesetz, hat dies zur Folge, dass auch für die Entwidmung bzw. die Aufhebung des Fusswegrechts die Strassengesetzgebung zur Anwendung kommen muss.