Dies hat zwar zur Folge, dass der Richtplan und allfällige Änderungen durch Private nicht direkt angefochten werden können. Jedoch ergeben sich für die betroffenen Grundeigentümer durch die Aufnahme eines Fusswegs im kommunalen Richtplan keine Bindungswirkungen und öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, sofern der öffentliche Zugang nicht gleichzeitig anderweitig rechtlich gesichert ist (vgl. dazu auch PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 7. Aufl., 2022, S. 145 f.). Art. 6 Abs. 1 lit. c FWG und Art.