Dies wäre zum einen mit der Eigentumsgarantie nur schwer vereinbar, zum anderen hält Art. 11 Vo FWG fest, dass die Richtpläne über die Fuss- und Wanderwege (nur) für die Behörden (und damit nicht für die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer) verbindlich sind (vgl. dazu auch Art. 9 RPG). Der Richtplan Fuss- und Wanderwege und die entsprechenden Verfahrensbestimmungen zu dessen Änderung und Erlass richten sich damit in erster Linie an Behörden und nicht an Private. Dies hat zwar zur Folge, dass der Richtplan und allfällige Änderungen durch Private nicht direkt angefochten werden können.