Seite 9 5.4 Die Vorinstanz führt dazu u.a. vernehmlassungsweise aus, dass ein bestehender Fussweg nicht ohne Weiteres, sondern nur unter Schaffung eines angemessenen Ersatzes im Sinne von Art. 7 Abs. 1 FWG aufgehoben werden könne. Bei der verlängerten F. handle es sich um eine dem allgemeinen Fahrverkehr geöffnete Strasse, weshalb ein auf ihr geführter Fussweg ersetzt werden müsste. Eine Verlegung des Fusswegs auf die F. falle damit ausser Betracht.