Dieser sei steil, gefährlich und in einem schlechten Ausbauzustand. Es liege im öffentlichen Interesse, dass die Fussgänger die sichere Verbindung über die F. benutzten, zumal die Gemeinde auf dem Fussweg nicht für die Schneeräumung sorge. Die Aufrechterhaltung des Fusswegs sei zudem aufgrund des Eigentumseingriffs und des Haftungsrisikos unverhältnismässig. Die Vor-instanz habe das ihr zustehende Ermessen unterschritten und die ihr obliegende Pflicht zu einer objektiven Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen verletzt.