Mit dem Ausbau der F. komme man von der Haltestelle M. nun direkt in die F. und benötige den Fussweg zwischen dieser und der G. nicht mehr, um in den oberen Teil des Quartiers zu gelangen. Nicht stichhaltig sei zudem, wenn die Vorinstanz das Quartier I. in einen südlichen und einen westlichen Teil auftrennen wolle, weil dafür die Distanzen im Quartier schlicht zu kurz seien. Zudem stehe den Fussgängern mit dem neuen Fussweg über den L. weiterhin eine verkehrsfreie Verbindung zwischen F.- und G. zur Verfügung, deren Abstand zu strittigen Fussweg nur rund 35 m betrage. Dieser sei steil, gefährlich und in einem schlechten Ausbauzustand.