5.3 Die Beschwerdeführer machen dagegen geltend, dass das Schulhaus I. zwischenzeitlich aufgelöst und das gesamte Gebiet nördlich des ehemaligen Schulhauses I. überbaut worden sei. Mit der Schaffung der G. und der Überbauung der beiden Grundstücke Nrn. xzxz und xxzz vor rund 45 Jahren sei das obere westliche Teilstück des Fusswegs aufgehoben worden, weil es in die überbaute Situation nicht mehr gepasst habe und nicht mehr erforderlich gewesen sei. Mit der Weiterführung der F. zur J. in den Jahren 2020/21 habe sich die Situation auch im unteren Teil des Quartiers I. nochmals entscheidend verändert.