Der neu erstellte Fussweg von der F. zum L. stelle aufgrund dessen, dass damit nicht der südliche Teil des Gebiets I. sondern die Parzellen entlang des L. für Fussgänger erschlossen würden, ebenfalls keinen angemessenen Ersatz dar. Die Rüge der Beschwerdeführer, es bestehe kein öffentliches Interesse mehr an der strittigen Wegverbindung, erweise sich daher als ungerechtfertigt.