Dem Gemeinderat sei dahingehend zuzustimmen, dass der strittige Fussweg die derzeit direkteste Verbindung zwischen der K. und dem südlichen Teil des Gebiets I. darstelle. Die von den Beschwerdeführern vorgeschlagene Variante über die F. zur G. würde zwar in die gleiche Richtung führen, allerdings stelle sie aufgrund der Zugänglichkeit für den allgemeinen Fahrverkehr keine angemessene Ersatzlösung dar. Der neu erstellte Fussweg von der F. zum L. stelle aufgrund dessen, dass damit nicht der südliche Teil des Gebiets I. sondern die Parzellen entlang des L. für Fussgänger erschlossen würden, ebenfalls keinen angemessenen Ersatz dar.