Seite 8 Ermessensspielraum. Die gesetzlichen Grundlagen sähen keinen Anspruch der benachbarten Grundeigentümer auf Aufhebung eines bestehenden Fusswegs vor. Dabei seien die Genehmigungspflicht (Art. 10 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Vo FWG) sowie die Ersatzpflicht zu beachten (Art. 7 Abs. 1 FWG). Dem Gemeinderat sei dahingehend zuzustimmen, dass der strittige Fussweg die derzeit direkteste Verbindung zwischen der K. und dem südlichen Teil des Gebiets I. darstelle.