Eine Aufhebung sei nur opportun, falls ein adäquater Ersatz bereitstehe. Weder die Variante über die neu erstellte F. noch über den Fussweg L./F. erfüllten diese Voraussetzung. 5.2 Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass dem Richtplan "Fusswegnetz" grundsätzlich Planbeständigkeit zukomme. Der Gemeinderat H. verfüge betreffend Erlass oder die Änderung seines kommunalen Richtplans über einen erheblichen