5.1 Die verfügende Behörde erwog im Entscheid vom 30. Januar 2023, dass der Fussweg nebst dem Verzeichnis im Richtplan im Baulinienplan "I." als Fusswegverbindung als Hinweis enthalten sei. Er diene den Fussgängern aufgrund der kürzeren Distanz zum Quartier I. In den vergangenen Jahren seien grössere Weg- und Treppenausbauten im Anschluss an die K. getätigt worden, welche mit der Wichtigkeit des Weges begründet worden seien. Dem Erhalt der bestehenden und gewachsenen Fusswege werde ein höheres öffentliches Interesse als dem Partikularinteresse der belasteten Grund-eigentümer beigemessen. Eine Aufhebung sei nur opportun, falls ein adäquater Ersatz bereitstehe.