Die Gemeinden erlassen für ihr Gebiet einen besonderen Richtplan über die Fuss- und Wanderwege. Soweit nicht ausnahmsweise Neuanlagen nötig sind, stützt sich das Netz auf bestehende öffentliche Wege. Der Richtplan über die Fuss- und Wanderwege ist im Rahmen der Revision der Ortsplanung zu überprüfen (Art. 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über die Fuss- und Wanderwege, Vo FWG, bGS 731.31).