Diese Rechtsverschreibung wurde im Weiteren durch die zuständigen Gemeindebehörden im Grundbuch angemerkt (Art. 2 Abs. 4 StrG). Damit ist mit der Vorinstanz darin übereinzugehen, dass eine öffentliche Widmung vorliegt und der strittige Fussweg im Bereich der Parzellen Nrn. xxxx und xxxy öffentlich-rechtlich gesichert ist.