Durch den Verweis auf diese Bestimmung lässt sich der Schluss ziehen, dass der strittige Fussweg bereits vor der Rechtsverschreibung aus dem Jahr 1914 und damit seit unvordenklicher Zeit im öffentlichen Gebrauch stand. Aus der Rechtsverschreibung geht zudem hervor, dass die damaligen Eigentümer der Parzellen Nrn. xxxx und xxxy den bestehenden Weg als öffentlichen Fussweg anerkannten, womit auch eine ausdrückliche Zustimmung damaligen Eigentümer im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StrG vorliegt. Diese Rechtsverschreibung wurde im Weiteren durch die zuständigen Gemeindebehörden im Grundbuch angemerkt (Art. 2 Abs. 4 StrG).