4.3 Die Rechtsverschreibung vom 28. September 1914 verweist auf den aufgehobenen Art. 115 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. April 1911 (EG zum ZGB). Gemäss alt.Art. 115 EG zum ZGB mussten öffentliche Wegrechte innert drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes servitutarisch verschrieben werden, ansonsten die bezüglichen Rechte dahinfielen (act. 2.6). Durch den Verweis auf diese Bestimmung lässt sich der Schluss ziehen, dass der strittige Fussweg bereits vor der Rechtsverschreibung aus dem Jahr 1914 und damit seit unvordenklicher Zeit im öffentlichen Gebrauch stand.