4.2 Die Beschwerdeführer monieren, dass der Fussweg zu Unrecht im Grundbuch eingetragen sei. Aus dem Servitutenprotokoll von 1914 sei unklar, wer aus dieser Vereinbarung überhaupt berechtigt sein sollte. Auf keinem Dokument sei die Unterschrift eines Gemeindevertreters ersichtlich. Die heutigen Eigentümer müssten sich die Unterschrift früherer Eigentümer nicht entgegenhalten lassen. Die Eintragung im kantonalen Richtplan sei nicht eigentümerverbindlich. Folglich liege weder eine privat- noch öffentlich-rechtliche Sicherung des Fusswegs vor.