Seite 6 4.1 Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass im Grundbuch der Öffentlichkeit die Nutzung des Wegs zugestanden werde. Dabei sei nicht entscheidend, dass der Schulbetrieb im Gebiet I. eingestellt worden sei. Die anwendbaren gesetzlichen Grundlagen würden keine Widmung oder Klassierung des Weges verlangen. Vielmehr sei es ausreichend, wenn die Gemeinde H. den öffentlichen Zugang rechtlich sichere.