RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. II. 2014, § 8 N. 144 ff.). Über den Gemeingebrauch und die öffentliche Zweckbestimmung der Strasse entscheidet damit stets das Gemeinwesen. Lehre und Rechtsprechung anerkennen zudem, dass der Verwaltungsakt der Widmung im Rahmen des anwendbaren kantonalen Rechts durch den Beweis ersetzt werden kann, wenn der Weg oder die Strasse seit unvordenklicher Zeit im öffentlichen Gebrauch steht und dieser Zustand als rechtmässig angesehen wird (MOSER, a.a.O., S. 42; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 2232; IMBODEN/RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. II, 1976, S. 818).