A. A. ist Grundeigentümer der Parzelle Nr. xxxx, Gemeinde H., mit dem Wohnhaus Assekuranz Nr. xyxx. Die Erbengemeinschaft B., bestehend aus den Eltern C. und D., ist Grundeigentümerin der westlich angrenzenden Parzelle Nr. xxxy mit dem Wohnhaus Assek. Nr. xyxy. Entlang der nördlichen Grenze der Parzellen Nrn. xxxx und xxxy verläuft ein befestigter Fussweg, welcher die G. hangabwärts mit der F. verbindet. Auf dieser Wegverbindung ist im Grundbuch der Gemeinde H. ein öffentliches Fusswegrecht angemerkt (act. 2.4), welches auf einer Rechtsverschreibung aus dem Jahr 1914 basiert (act. 2.3).