6 sei die Vorinstanz anzuweisen, den Fussweg zwischen F.- und G. aus dem kommunalen Richtplan zu streichen. 8. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Rekurs- oder Vorinstanz zurückzuweisen. 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. Barauslagen und MwSt.). b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. c) der verfügenden Behörde: Die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist. Sachverhalt