dieser Entscheid bezog sich noch auf alt.Art. 160 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, EG zum ZGB, bGS 211.1, welcher durch Art. 2 Abs. 5 StrG ersetzt wurde). Die verfügende Behörde hätte damit das Gesuch zur Aufhebung des Fusswegs zwingend öffentlich auflegen und allfällige direkt anstossende Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer schriftlich von der öffentlichen Auflage benachrichtigen müssen, bevor sie über das Gesuch entschied. In den vorinstanzlichen Akten ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte, dass ein solches Einspracheverfahren stattfand.