bedeutet, dass über die allfällige Aufhebung eines öffentlichen Fusswegs nur nach Durchführung eines Einspracheverfahrens entschieden werden kann. Ein Verzicht in einzelnen Fällen auf das Einspracheverfahren ist im Gesetz weder vorgesehen noch entspricht ein solcher Verzicht Sinn und Zweck dieser Verfahrensvorschriften. Der Grund besteht darin, dass mit der öffentlichen Anzeige auch einer weitergehenden Öffentlichkeit die Möglichkeit zur Einsprache gegen die anbegehrte Aufhebung des Wegrechts geboten werden soll (vgl. dazu AR GVP 2/1990 Nr. 1195; dieser Entscheid bezog sich noch auf alt.