Richtet sich die Widmung nach dem Strassengesetz, hat dies zur Folge, dass auch für die Entwidmung bzw. die Aufhebung des Fusswegrechts die Strassengesetzgebung zur Anwendung kommen muss. Der Umstand, dass der Fussweg auch im kommunalen Richtplan enthalten ist, steht dem nicht entgegen, da die öffentlichen Wege im Sinne der Strassengesetzgebung durch Fuss- und Wander- und Radwegnetze überlagert werden können (Art. 5 Abs. 2 der Strassenverordnung, StrV, bGS 731.111). Gemäss Art. 2 Abs. 5 StrG und Art. 8 Abs. 2 StrR ist für die Aufhebung und Verlegung von öffentlichen Strassen (Entwidmung) das Einspracheverfahren nach Art. 37 ff. StrG sinngemäss durchzuführen. Dies