Dies wäre zum einen mit der Eigentumsgarantie nur schwer vereinbar, zum anderen hält Art. 11 der Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Fuss- und Wanderwege, Vo FWG, bGS 731.31) fest, dass die Richtpläne über die Fussund Wanderwege (nur) für die Behörden (und damit nicht für die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer) verbindlich sind (vgl. dazu auch Art. 9 des Bundesgesetzes über die Raumplanung, RPG, SR 700). Der Richtplan Fuss- und Wanderwege und die entsprechenden Verfahrensbestimmungen zu dessen Änderung und Erlass richten sich damit in erster Linie an Behörden und nicht an Private.