Aus den Erwägungen: 5.5 Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, dass die gesetzlichen Grundlagen keinen Anspruch der benachbarten Grundeigentümer auf Aufhebung eines bestehenden Fussweges vorsehen würden. Das würde bedeuten, dass Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, welche von einem Fussweg im Sinne des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege (FWG, SR 704) betroffen sind, gar nie berechtigt wären, dessen Rechtmässigkeit zu überprüfen bzw. die Aufhebung zu beantragen. Dies wäre zum einen mit der Eigentumsgarantie nur schwer vereinbar, zum anderen hält Art.