AR GVP 36/2024, Nr. 3870 Fuss- und Wanderwege. Aufhebung eines öffentlichen Fusswegs. Die Richtpläne über die Fuss- und Wanderwege sind nur für die Behörden verbindlich (E. 5.5) Richtet sich die Widmung nach dem Strassengesetz, (StrG, bGS 731.11) muss auch für die Entwidmung die Strassengesetzgebung zur Anwendung kommen. Über die Aufhebung eines öffentlichen Fusswegs kann in diesem Fall nur nach Durchführung eines Einspracheverfahrens entschieden werden (E. 5.6). Urteil des Obergerichts, 4. Abteilung, 04.07.2024, O4V 23 21