11. Da für die Beschwerdegegner bei der Umsetzung der Reduktion der Bruttogeschossfläche ein Spielraum besteht, ist das vorliegende Urteil gemäss einem neuen Leitentscheid des Bundesgerichts als Zwischenentscheid zu qualifizieren (BGE 149 II 170), weshalb sich seine Anfechtung nach Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) richtet. Sollten die Beschwerdeführerinnen keine Einwände gegen die modifizierte Bruttogeschossfläche erheben, könnten sie direkt im Anschluss an deren Genehmigung beim