Den nahezu vollständig obsiegenden Beschwerdegegnern – deren Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat – steht unter Zugrundelegung eines Honorars von Fr. 2‘000.--, zuzüglich Barauslagen von 4 % und der Mehrwertsteuer von 7.7 %, eine Parteientschädigung von total Fr. 2‘240.15 zu, welche zulasten der Beschwerdeführerinnen geht. Aufgrund des nahezu vollständigen Unterliegens besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf Parteientschädigung (WIEDERKEHR/PLÜSS, a.a.O., Rz. 3720).