10.2 Vorliegend ist die Entschädigung innerhalb des für die erste Fallgruppe – mit einfachen Rechtsfragen und unterdurchschnittlichem Aufwand – geltenden Rahmens von bis zu Fr. 4‘000.-- festzulegen. Den nahezu vollständig obsiegenden Beschwerdegegnern – deren Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat – steht unter Zugrundelegung eines Honorars von Fr. 2‘000.--, zuzüglich Barauslagen von 4 % und der Mehrwertsteuer von 7.7 %, eine Parteientschädigung von total Fr. 2‘240.15 zu, welche zulasten der Beschwerdeführerinnen geht.