Für dieses Verfahren wird eine Entscheidgebühr von Fr. 3‘000.-- erhoben (Art. 4a Abs. 1 des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen, bGS 233.2), welche den unterliegenden Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt wird. Der Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- wird angerechnet.