7. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen ist, insofern die Beschwerdegegner verpflichtet werden, die anrechenbare Bruttogeschossfläche auf mindestens 238.25 m2 zu reduzieren. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. Aus Gründen der Rechtssicherheit erscheint es angezeigt, dass die bisher unterbliebene deklaratorische Anmerkung des Ausnützungstransfers auf der Parzelle Nr. xxx im Grundbuch nachzuholen ist. Demzufolge ist das Grundbuchamt E. von Amtes wegen anzuweisen, eine entsprechende Anmerkung im Grundbuch vorzunehmen.