Seite 12 Baurecht, 2019, S. 437; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2020, Rz. 907). Die Beschwerdegegner sind daher zu verpflichten, vor und als Voraussetzung der Baufreigabe die anrechenbare Bruttogeschossfläche des geplanten Wohnhauses von 240.6 m2 auf mindestens 238.25 m2 zu reduzieren. Die Genehmigung der Planänderung ist den Beschwerdeführerinnen zu eröffnen (Urteile des Bundesgerichts 2C_302/2017 vom 6. Februar 2018 E. 1.9; 1C_407/2008 vom 25. Mai 2009 E. 1.3.1).