AR GVP 23/2011 Nr. 3566, S. 47). Dies ist angesichts des jahrelangen Rechtsstreits und der Tatsache, dass zumindest die Beschwerdeführerin 1 als ehemalige Eigentümerin der Parzelle Nr. xxyy und neue Eigentümerin der Parzelle Nr. yyy vom Ausnützungstransfer erheblich profitiert hat, auch aus Gründen der Verhältnismässigkeit angezeigt (FRITZSCHE/BÖSCH/WIPF/KUNZ, Zürcher Planungs- und