Demzufolge ist nicht davon auszugehen, dass durch die Reduktion der Bruttogeschossfläche von 2.35 m2 die Rechte der Beschwerdeführerinnen (und von allfälligen anderen Einspracheberechtigten) geschmälert werden, zumal die Beschwerdeführerinnen die von den Vorinstanzen festgelegte Bruttogeschossfläche von 240.6 m2 nicht bestreiten. Somit lässt sich dieser Mangel ohne grösseren planerischen Aufwand korrigieren, was dafür spricht, die Baubewilligung mit einer Nebenbestimmung zu verknüpfen (Art. 106 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht, BauG; bGS 721.1; AR GVP 23/2011 Nr. 3566, S. 47).